Im Datenschutzkontext werden Anonymisierung und Pseudonymisierung häufig gleichgesetzt. Tatsächlich handelt es sich um zwei grundlegend unterschiedliche Konzepte mit jeweils eigenen rechtlichen und praktischen Konsequenzen.
Die Wahl der richtigen Methode beeinflusst unmittelbar, ob Daten weiterhin unter die DSGVO fallen oder nicht. Fehleinschätzungen können zu erheblichen Datenschutzrisiken führen.
Anonymisierte Daten gelten nicht mehr als personenbezogen, da eine Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr möglich ist. Pseudonymisierte Daten bleiben hingegen personenbezogen, da eine Zuordnung über Zusatzinformationen weiterhin möglich ist und somit weiterhin den Pflichten der DSGVO unterliegen.
Wer Pseudonymisierung mit Anonymisierung gleichsetzt, riskiert, notwendige Schutzmaßnahmen, Dokumentationspflichten und rechtliche Grundlagen zu vernachlässigen. Dadurch können relevante Compliance-Lücken entstehen.
Anonymisierung zielt darauf ab, den Personenbezug von Daten vollständig und dauerhaft zu entfernen.
Daten gelten erst dann als anonym, wenn sie dauerhaft außerhalb jeder Identifizierbarkeit liegen. Das bedeutet, dass weder einzelne Merkmale noch deren Kombinationen eine Zuordnung zu einer Person ermöglichen dürfen. Maßgeblich ist, ob eine Re-Identifizierung unter realistischen Bedingungen ausgeschlossen ist – auch bei zusätzlichem Wissen oder technischer Weiterverarbeitung.
Sind Daten wirksam anonymisiert, verlieren sie ihren personenbezogenen Charakter. Sie fallen damit nicht mehr unter die Vorgaben der DSGVO. Pflichten wie Zweckbindung, Speicherbegrenzung oder Betroffenenrechte greifen nur solange, wie ein Personenbezug besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anonymisierung technisch belastbar und dauerhaft wirksam ist.
Pseudonymisierung ersetzt identifizierende Merkmale durch Kennzeichen oder Platzhalter, hebt den Personenbezug jedoch nicht vollständig auf. Eine Zuordnung zu einer Person bleibt grundsätzlich möglich, sofern zusätzliche Informationen vorhanden sind. In der Praxis erfolgt dies häufig über eine sogenannte Mapping-Tabelle, in der die verwendeten Kennzeichen den ursprünglichen Identifikatoren zugeordnet sind und eine Rückführung ermöglichen.
Ein typisches Beispiel für eine solche Pseudonymisierung ist in der Abbildung dargestellt, bei der ursprüngliche Identifikatoren durch neutrale Werte ersetzt wurden, ohne die zugrunde liegende Datenstruktur vollständig zu anonymisieren.
Innerhalb der DSGVO ist Pseudonymisierung eine empfohlene Maßnahme, um Risiken zu reduzieren. Sie erleichtert den Umgang mit Daten, ersetzt aber keine Rechtsgrundlage.
Eine Re-Identifizierung bleibt prinzipiell möglich, etwa über Schlüssel, Zusatzdaten oder organisatorische Zugänge. Damit gelten weiterhin alle DSGVO-Anforderungen.
Die beiden Konzepte unterscheiden sich in Zielsetzung, Risiko und rechtlicher Wirkung.
Anonymisierung entfernt den Personenbezug vollständig. Pseudonymisierung reduziert ihn, lässt aber eine Wiederzuordnung grundsätzlich zu.
Anonymisierte Daten fallen aus dem Anwendungsbereich der DSGVO. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen und müssen weiterhin geschützt, dokumentiert und rechtlich begründet werden.
Anonymisierung wird für Weitergabe, Auswertung oder Archivierung genutzt. Pseudonymisierung eignet sich für interne Analysen und Prozesse mit begrenztem Zugriff.
Die Entscheidung hängt stark vom jeweiligen Anwendungsfall, dem Zweck der Datenverarbeitung und den rechtlichen Anforderungen ab.
Sobald Daten an Dritte weitergegeben oder über einen längeren Zeitraum ausgewertet werden sollen, ist eine vollständige Anonymisierung entscheidend, um Datenschutzpflichten zuverlässig einzuhalten und einen fortbestehenden Personenbezug auszuschließen.
Für interne Prozesse, Testumgebungen oder Analysen mit eingeschränktem Zugriff kann Pseudonymisierung das Risiko einer unbefugten Identifizierung von Personen reduzieren, ohne den fachlichen Datenbezug vollständig aufzuheben.
Viele Unternehmen überschätzen die Schutzwirkung der Pseudonymisierung oder setzen Anonymisierung falsch um.
Der Austausch von Namen oder Identifikatoren führt nicht zur Anonymität. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen und erfordern weiterhin die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Visuelles Schwärzen entfernt Daten oft nicht aus der Datei. Ohne technische Bereinigung bleibt eine Re-Identifizierung möglich.
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